Unterhaltsschulden: Was tun, wenn Sie nicht zahlen können
Der Unterhaltstitel steht, das Geld reicht trotzdem nicht. Mahnungen vom Jugendamt oder vom anderen Elternteil kommen, und eine Pfändung droht. Unterhaltsschulden lassen sich oft nicht einfach aussitzen. Es gibt aber klare Wege, die Höhe zu prüfen, den Titel anzupassen und den eigenen Lebensunterhalt zu schützen.
Inhalt
Unterhaltsschulden entstehen schnell, wenn ein Titel feststeht und das Einkommen sinkt. Anders als bei vielen Verbraucherschulden gilt Unterhalt als besonders geschützte Forderung. Gläubiger und Behörden dürfen stärker vollstrecken. Gleichzeitig müssen Sie selbst noch leben können. Hier müssen Sie klären, ob Sie den Titel anpassen, Raten anbieten oder gegen eine Pfändung vorgehen.
Dieser Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei knappen Fristen oder mehreren Gläubigern hilft eine kostenlose Schuldnerberatung oder eine Beratung beim Familiengericht beziehungsweise bei einem Anwalt mit Verfahrenskostenhilfe.
Was Unterhaltsschulden praktisch bedeuten
Unterhaltsschulden sind offene Beträge aus gesetzlichem Unterhalt, meist Kindesunterhalt, manchmal Ehegatten- oder Elternunterhalt. Grundlage ist oft eine Urkunde des Jugendamts, ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil. Mit einem solchen Titel kann der Gläubiger ohne neues Erkenntnisverfahren vollstrecken.
Typische Auslöser für Rückstände:
- Einkommen ist gesunken, der Titel blieb gleich,
- Sie zahlen nur teilweise und der Rest summiert sich,
- der betreuende Elternteil oder das Jugendamt setzt den Titel durch,
- die Unterhaltsvorschussstelle verlangt Rückzahlung gezahlter Vorschüsse.
Solange der Titel gilt, bleibt die Höhe verbindlich. Wer weniger zahlt, weil er meint, es sei gerecht, baut trotzdem Schulden auf. Wer dauerhaft weniger leisten kann, muss den Titel ändern lassen.
Was das Jugendamt darf
Das Jugendamt hat zwei Rollen, die oft vermischt werden.
Zum einen berät und unterstützt es Eltern bei der Feststellung und Durchsetzung von Kindesunterhalt. Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird es Beistand des Kindes (§ 1712 BGB). Dann vertritt es das Kind bei der Geltendmachung des Unterhalts: Berechnung, Einholung eines Titels, Mahnung und Zwangsvollstreckung.
Zum anderen führt die Unterhaltsvorschussstelle (häufig beim Jugendamt) den Unterhaltsvorschuss. Zahlt sie dem Kind Geld, weil Sie nicht oder zu wenig zahlen, geht der Unterhaltsanspruch in dieser Höhe auf das Land über. Die Stelle holt den Betrag bei Ihnen ein.
Das Jugendamt darf also:
- einen vollstreckbaren Titel anstreben oder nutzen,
- Auskunft zu Ihrem Einkommen verlangen,
- bei Zahlungsverzug vollstrecken lassen,
- im Rahmen des Unterhaltsvorschusses den Rückgriff betreiben.
Es darf nicht willkürlich höhere Beträge festsetzen als das Unterhaltsrecht hergibt. Und es ist nicht Ihr Anwalt. Wenn Sie den Titel für zu hoch halten, müssen Sie selbst handeln: Auskunft verlangen, Abänderung beantragen, Belege sammeln. Fragen Sie bei Unsicherheit parallel bei einer Schuldnerberatung nach, damit Fristen nicht verstreichen.
Erweiterte Pfändung nach § 850d ZPO
Bei gesetzlichem Unterhalt greift § 850d der Zivilprozessordnung. Die normalen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO gelten dann nicht in voller Höhe. Lohn und bestimmte Bezüge sind stärker pfändbar.
Geschützt bleibt Ihr notwendiger Unterhalt und das, was Sie für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber vorrangigen oder gleichrangigen Berechtigten brauchen. Der belassene Betrag darf nicht höher sein als der Betrag, der Ihnen gegenüber normalen Gläubigern nach § 850c verbleiben würde.
Für Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Pfändungsantrag fällig wurden, entfällt dieser erweiterte Schutz, wenn anzunehmen ist, dass Sie sich der Zahlung absichtlich entzogen haben. Ob das im Einzelfall gilt, prüft das Vollstreckungsgericht anhand der Aktenlage.
Praktisch heißt das:
- Bei Unterhalt bleibt oft weniger vom Gehalt als bei einer normalen Lohnpfändung.
- Der Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle (für erwerbstätige Eltern gegenüber minderjährigen Kindern 2026 1.450 Euro monatlich, für nicht erwerbstätige 1.200 Euro, jeweils mit Wohnkostenanteil) ist Orientierung für die Unterhaltshöhe, ersetzt aber nicht die individuelle Festsetzung bei der Pfändung.
- Parallel droht eine Kontopfändung. Wandeln Sie Ihr Konto früh in ein P-Konto um.
Mit dem Pfändungsrechner können Sie grob einschätzen, was bei einer normalen Lohnpfändung übrig bliebe. Bei Unterhalt nach § 850d ZPO liegt der belassene Betrag häufig darunter. Legen Sie dem Gericht Mietvertrag, Heizkosten und weitere Unterhaltspflichten vor, wenn Ihr notwendiger Bedarf höher ist als angenommen.
Abänderung des Titels
Sinkt Ihr Einkommen dauerhaft, reicht "ich kann nicht" gegenüber dem Titel nicht. Sie brauchen eine Abänderung. Bei gerichtlichen Entscheidungen über wiederkehrende Leistungen regelt das § 238 FamFG.
Voraussetzungen in Kurzform:
- Es gibt eine Endentscheidung mit künftigem Unterhalt.
- Sie tragen vor, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
- Die Gründe entstanden nach dem früheren Verfahren und waren damals nicht durch Einspruch geltend zu machen.
Wesentlich ist eine Änderung, die die Höhe oder Dauer des Unterhalts spürbar verändert. In der Praxis wird oft eine Abweichung um etwa zehn Prozent als Richtwert genannt. Bei sehr knappen Verhältnissen kann auch weniger reichen. Vorübergehende Schwankungen genügen meist nicht.
Typische Gründe:
- dauerhafte Arbeitslosigkeit oder starkes Einkommensminus,
- Krankheit mit Erwerbsminderung,
- Geburt weiterer unterhaltsberechtigter Kinder,
- Wechsel der Betreuung oder Volljährigkeit.
Eine Herabsetzung wirkt in der Regel ab Rechtshängigkeit des Antrags, unter Umständen ab dem Ersten des Monats nach einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen. Mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit lässt sich eine Herabsetzung nicht mehr verlangen. Stellen Sie den Antrag also früh.
Jugendamtsurkunden und Vergleiche haben eigene Abänderungswege. Lassen Sie prüfen, welcher Titel vorliegt und welches Gericht zuständig ist. Vorlagen für Auskunfts- und Zahlungsangebote finden Sie bei den Musterbriefen.
Unterhaltsvorschuss und Rückgriff
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt zahlt. Seit Januar 2025 und unverändert auch 2026 beträgt er nach Angaben des Familienportals des Bundes:
- 227 Euro monatlich für Kinder bis 5 Jahre,
- 299 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren,
- 394 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa zum Bürgergeld-Bezug. Die Zahlung läuft längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Für Sie als zahlungspflichtigen Elternteil zählt vor allem der Rückgriff. Nach § 7 UhVorschG geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der gezahlten Leistung auf das Land über. Die Stelle fordert Sie zur Zahlung und zur Auskunft auf. Zahlen Sie nicht, obwohl Sie leistungsfähig sind, kann sie klagen und vollstrecken. Der Vorschuss entlastet Sie also nicht dauerhaft.
Sobald Sie wieder zahlen können, sollten Sie das der Stelle melden und den laufenden Unterhalt direkt leisten. Doppelzahlungen und Rückforderungsstreitigkeiten lassen sich so begrenzen. Wer als empfangender Elternteil absichtlich falsche Angaben macht oder Änderungen verschweigt, riskiert Rückforderungen und Bußgelder. Für Sie als Zahlungspflichtigen bleibt die Leistungsfähigkeit der Maßstab dafür, wie viel die Stelle zurückholen kann.
Viele Stellen prüfen Einkommen, Vermögen und zumutbare Erwerbsbemühungen. Legen Sie Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankmeldungen und Bewerbungen vor, wenn Sie aktuell wenig oder nichts zahlen können. Das stoppt den Anspruch nicht automatisch, kann aber die Höhe und den Druck der Vollstreckung beeinflussen.
Was Sie jetzt tun können
- Sammeln Sie Titel, Mahnungen, Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten Monate. Notieren Sie, seit wann Sie weniger verdienen.
- Berechnen Sie Ihren aktuellen Unterhalt anhand Einkommen, Selbstbehalt und weiterer Pflichten. Prüfen Sie mit dem Pfändungsrechner, was bei einer Pfändung übrig bliebe.
- Zahlen Sie den Betrag, den Sie wirklich leisten können, pünktlich und mit Verwendungszweck. Bewahren Sie Belege auf.
- Schreiben Sie dem Gläubiger oder dem Jugendamt, dass und warum Sie vorübergehend weniger zahlen, und bieten Sie eine Ratenzahlung für Rückstände an.
- Bei dauerhafter Änderung beantragen Sie die Abänderung des Titels und verlangen vorher Auskunft, falls nötig. Nutzen Sie Verfahrenskostenhilfe, wenn Ihr Einkommen niedrig ist.
- Bei drohender Pfändung wandeln Sie das Girokonto in ein P-Konto um und legen dem Gericht Belege zu Miete und weiteren Unterhaltspflichten vor.
- Lassen Sie den Fall von einer Schuldnerberatung oder einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen, bevor Fristen ablaufen oder mehrere Vollstreckungen parallel laufen.
Wenn das Geld für Alltag und Unterhalt nicht reicht
Unterhalt hat Vorrang vor vielen anderen Ausgaben. Trotzdem müssen Miete, Strom und Essen bleiben. Kürzen Sie zuerst freiwillige Ausgaben und prüfen Sie, ob Sozialleistungen oder Wohngeld greifen. Ein grobes Budget nach der 50/30/20-Regel hilft, Fixkosten und variable Kosten zu trennen. Wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig mahnen, setzen Sie schriftliche Prioritäten und halten Sie Unterhalt und Miete ganz oben.
Droht die Vermögensauskunft oder eine Privatinsolvenz, klären Sie früh, wie Unterhaltsrückstände und laufender Unterhalt dort behandelt werden. Laufender Unterhalt bleibt ohnehin zu zahlen. Eine Insolvenz löst die Unterhaltspflicht nicht auf. Für ältere Rückstände kommt es auf die Umstände an; lassen Sie das vor einem Insolvenzantrag prüfen.
Halten Sie Kontakt zum Gläubiger, auch wenn Sie nur kleine Beträge zahlen können. Stille führt oft schneller zur Pfändung als eine ehrliche, belegte Teilleistung.
Quellen
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich Unterhalt nicht zahlen kann?
Die Forderung bleibt bestehen und kann vollstreckt werden. Prüfen Sie, ob der Titel noch zu Ihrer Lage passt, und beantragen Sie bei wesentlicher Änderung eine Abänderung. Bis dahin sollten Sie den Betrag zahlen, den Sie leisten können, und das schriftlich dokumentieren.
Darf das Jugendamt mein Gehalt pfänden lassen?
Ja, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt und das Jugendamt als Beistand oder die Unterhaltsvorschussstelle den Anspruch durchsetzt. Die Pfändung läuft über das Gericht, oft mit den erweiterten Regeln des § 850d ZPO.
Muss ich Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Ja, soweit Sie leistungsfähig sind. Der Anspruch des Kindes geht in Höhe des gezahlten Vorschusses auf das Land über. Die Stelle holt das Geld bei Ihnen ein, notfalls per Klage und Zwangsvollstreckung.
Wann kann ich den Unterhaltstitel abändern lassen?
Wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, etwa durch dauerhaften Einkommensverlust, Arbeitslosigkeit oder weitere Unterhaltspflichten. Der Antrag läuft nach § 238 FamFG beim Familiengericht.