Schulden beim Finanzamt: Stundung, Ratenzahlung und Vollstreckungsaufschub
Eine hohe Steuernachzahlung kann jeden treffen, etwa nach einem Jahr mit Nebenjob oder Kurzarbeit. Das Finanzamt ist bei Ratenzahlungen oft entgegenkommender als gedacht, wenn Sie sich rechtzeitig melden.
Inhalt
Steuerschulden fühlen sich bedrohlicher an als andere Schulden, weil der Staat der Gläubiger ist. Tatsächlich hat das Finanzamt mehr Macht als ein normaler Gläubiger. Es braucht keinen Mahnbescheid und kein Urteil, um zu vollstrecken. Gleichzeitig gibt es klare Regeln, nach denen Sie Zeit oder Raten bekommen können.
Woher die Nachzahlung kommt
Typische Gründe für eine Nachzahlung sind ein zweiter Job, die Steuerklassenkombination III und V, Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Elterngeld oder Einkünfte aus Vermietung oder Selbstständigkeit. Prüfen Sie zuerst, ob der Steuerbescheid stimmt. Gegen einen falschen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Ein Einspruch stoppt die Zahlungspflicht allerdings nicht automatisch. Dafür müssen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Wie Sie in Zukunft eher Geld zurückbekommen, steht im Ratgeber zur Steuererklärung für Arbeitnehmer.
Vor der Fälligkeit: Stundung beantragen
Das Finanzamt kann eine Steuer stunden, wenn die sofortige Zahlung für Sie eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. So steht es in § 222 der Abgabenordnung. Eine Stundung kann eine spätere Zahlung in einem Betrag sein oder eine Ratenzahlung.
Der Antrag ist formlos. Schreiben Sie an Ihr Finanzamt, nennen Sie Steuernummer, Steuerart und Bescheiddatum und schlagen Sie einen konkreten Plan vor, zum Beispiel sechs Monatsraten von je 400 Euro. Erklären Sie kurz, warum Sie nicht sofort zahlen können. Ein Satz zu Ihrer Lage reicht oft, bei größeren Beträgen fügen Sie eine Übersicht über Einkommen und feste Ausgaben bei. Über ELSTER können Sie den Antrag auch online stellen.
Für die gestundeten Beträge fallen Stundungszinsen an. Sie betragen 0,5 Prozent pro vollem Monat. Bei 2.400 Euro, die Sie in sechs Raten zahlen, kommen so grob 40 Euro zusammen. Das ist deutlich günstiger als ein Dispokredit.
Nach der Fälligkeit: Säumniszuschläge und Vollstreckungsaufschub
Zahlen Sie nicht pünktlich und haben keinen Antrag gestellt, entstehen Säumniszuschläge. Sie betragen 1 Prozent des abgerundeten Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Das sind im Jahr 12 Prozent, also teurer als die Stundungszinsen.
Ist die Steuer schon überfällig, ist eine Stundung meist nicht mehr möglich. Dann beantragen Sie einen Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Das Finanzamt verzichtet dabei vorübergehend auf Pfändungen, wenn Sie regelmäßig Raten zahlen. Die Säumniszuschläge laufen weiter, Sie können aber beantragen, dass ein Teil davon erlassen wird, wenn Sie zahlungsunfähig waren.
Wenn das Finanzamt vollstreckt
Das Finanzamt hat eine eigene Vollstreckungsstelle. Sie kann Ihr Girokonto pfänden, Ihren Lohn pfänden und einen Vollziehungsbeamten schicken. Ein Gericht ist dafür nicht nötig. Gegen eine Kontopfändung schützt Sie das P-Konto mit demselben Grundfreibetrag wie bei anderen Gläubigern. Was in den ersten Tagen nach einer Pfändung zu tun ist, steht im Ratgeber Konto gepfändet.
Für einen höheren Freibetrag ist bei Pfändungen des Finanzamts die Vollstreckungsstelle selbst zuständig, nicht das Amtsgericht. Rufen Sie dort an, sobald Sie von einer Pfändung erfahren. Die Mitarbeiter haben einen Ermessensspielraum und lassen oft mit sich reden, wenn Sie einen realistischen Ratenplan vorlegen.
Erlass in Härtefällen
Ein Erlass nach § 227 AO bedeutet, dass das Finanzamt auf die Steuer ganz oder teilweise verzichtet. Das ist die Ausnahme. Es kommt in Betracht, wenn die Zahlung Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde und Sie die Lage nicht selbst verschuldet haben, oder wenn die Besteuerung im Einzelfall unbillig wäre. Häufiger wird ein Erlass der Säumniszuschläge bewilligt als ein Erlass der Steuer selbst.
Stecken Sie zusätzlich bei anderen Gläubigern in Schulden, kann auch eine Privatinsolvenz ein Weg sein. Steuerschulden werden von der Restschuldbefreiung grundsätzlich erfasst. Ausnahmen gelten für Steuerschulden, für die Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurden. Mehr dazu im Ratgeber Privatinsolvenz.
Ein Beispiel
Frau K. bekommt im Oktober einen Bescheid über 2.400 Euro Nachzahlung, fällig in einem Monat. Sie schreibt drei Wochen vor Fälligkeit ans Finanzamt und bietet sechs Raten zu 400 Euro an. Das Finanzamt bewilligt die Stundung, verlangt Stundungszinsen und setzt die Raten jeweils zum 10. des Monats fest. Säumniszuschläge entstehen nicht, und eine Pfändung ist vom Tisch, solange Frau K. pünktlich zahlt.
Quellen
Häufige Fragen
Kann das Finanzamt mein Konto pfänden?
Ja, und zwar ohne Gericht. Das Finanzamt erlässt selbst eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Ein P-Konto schützt Sie auch dagegen mit dem gleichen Freibetrag.
Wie hoch sind Säumniszuschläge?
1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit. Bei 3.000 Euro Steuerschuld sind das 30 Euro im Monat.
Muss ich für eine Ratenzahlung meine Finanzen offenlegen?
Bei größeren Beträgen fragt das Finanzamt oft nach Einkommen, Ausgaben und Vermögen. Bei kleineren Beträgen und kurzen Laufzeiten reicht häufig eine knappe Begründung.