Schulden & Inkasso

Privatinsolvenz: Ablauf, Dauer, Kosten und was danach kommt

Die Privatinsolvenz ist kein Scheitern. Sie ist ein gesetzlich geregelter Weg, nach drei Jahren mit null Euro Schulden neu anzufangen.

Von Redaktion Geldproblematiken · · 4 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Für wen die Privatinsolvenz gedacht ist
  2. Der Ablauf in vier Phasen
  3. Ihre Pflichten während des Verfahrens
  4. Was die Privatinsolvenz kostet
  5. Privatinsolvenz und SCHUFA
  6. Eine zweite Insolvenz
  7. Der erste Schritt
  8. Quellen

Wer seine Schulden auch mit viel Disziplin nicht mehr abzahlen kann, hat in Deutschland einen Anspruch auf einen Neuanfang. Die Verbraucherinsolvenz, meist Privatinsolvenz genannt, ist in der Insolvenzordnung geregelt. Am Ende steht die Restschuldbefreiung: Die meisten Schulden, die bis zur Eröffnung entstanden sind, sind dann weg.

Für wen die Privatinsolvenz gedacht ist

Die Verbraucherinsolvenz gilt für Privatpersonen und für ehemalige Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen, also weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Forderungen von Beschäftigten. Wer noch selbstständig tätig ist, durchläuft ein Regelinsolvenzverfahren, das ähnlich endet.

Sinnvoll ist sie, wenn Sie Ihre Schulden in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen können. Ein Richtwert aus der Schuldnerberatung: Wenn eine realistische Rate die Schulden nicht innerhalb von etwa drei bis fünf Jahren tilgt, lohnt sich die Prüfung.

Der Ablauf in vier Phasen

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor Sie zum Insolvenzgericht gehen, müssen Sie versuchen, sich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Anwalt erstellt dafür einen Plan, wie viel Sie den Gläubigern anbieten können, und schickt ihn an alle.

Viele Gläubiger lehnen ab, das ist normal. Scheitert der Versuch, bekommen Sie eine Bescheinigung darüber. Sie darf beim Insolvenzantrag nicht älter als sechs Monate sein.

2. Insolvenzantrag

Den Antrag stellen Sie beim Insolvenzgericht, das ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort, mit einem amtlichen Formular. Dazu gehören:

  • ein Verzeichnis aller Gläubiger und Forderungen,
  • ein Verzeichnis Ihres Vermögens und Einkommens,
  • der Antrag auf Restschuldbefreiung,
  • gegebenenfalls der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten,
  • die Abtretungserklärung für den pfändbaren Teil Ihres Einkommens.

Das Gericht kann zuerst noch einen gerichtlichen Einigungsversuch, den Schuldenbereinigungsplan, durchführen. In der Praxis verzichten Gerichte oft darauf, wenn der außergerichtliche Versuch klar gescheitert ist.

3. Das Insolvenzverfahren

Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestimmt einen Insolvenzverwalter. Die Eröffnung wird auf insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr gegen Sie vollstrecken.

Der Verwalter verwertet Vermögen, das pfändbar ist, etwa ein Sparguthaben oder ein wertvolles Auto, das Sie nicht für die Arbeit brauchen. Hausrat, Kleidung und Arbeitsmittel bleiben bei Ihnen. Von Ihrem Einkommen geht nur der pfändbare Anteil an den Verwalter. Wie viel das ist, steht in der Pfändungstabelle und hängt von Ihrem Nettoeinkommen und Ihren Unterhaltspflichten ab.

4. Restschuldbefreiung

Drei Jahre nach Eröffnung entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung. Haben Sie Ihre Pflichten erfüllt, sind die übrigen Schulden erlassen. Ein Gläubiger kann die Befreiung nur verhindern, wenn er Ihnen einen Verstoß gegen Ihre Pflichten nachweist.

Ihre Pflichten während des Verfahrens

Während der drei Jahre haben Sie sogenannte Obliegenheiten. Die wichtigsten sind:

  • Sie müssen arbeiten oder sich ernsthaft um zumutbare Arbeit bemühen.
  • Sie melden dem Verwalter und dem Gericht jeden Umzug und jeden Arbeitgeberwechsel.
  • Erben Sie etwas, geben Sie die Hälfte an den Verwalter ab.
  • Sie dürfen keine neuen Schulden machen, die Sie absehbar nicht bezahlen können.
  • Sie dürfen keinen Gläubiger bevorzugen, also nicht heimlich einen einzelnen Gläubiger bezahlen.

Wer gegen diese Pflichten verstößt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Dann bleiben die Schulden, und das Verfahren war umsonst.

Was die Privatinsolvenz kostet

Die Gerichts- und Verwalterkosten liegen bei einem einfachen Verfahren meist im niedrigen vierstelligen Bereich. Kein Grund zur Panik: Wer sie nicht aufbringen kann, beantragt die Stundung. Die Kosten werden dann aus dem pfändbaren Einkommen gezahlt oder nach dem Verfahren in Raten fällig.

Die Beratung und der außergerichtliche Einigungsversuch über eine anerkannte Schuldnerberatung sind in der Regel kostenlos. Ein Anwalt kostet für diesen Schritt Geld. Prüfen Sie dann, ob Sie einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht bekommen.

Privatinsolvenz und SCHUFA

Die Eröffnung des Verfahrens und die Restschuldbefreiung werden bei der SCHUFA gespeichert. Die Information über die erteilte Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA inzwischen nach sechs Monaten. Das geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Ende 2023 zurück. Prüfen Sie nach der Befreiung mit einer kostenlosen Datenkopie, ob alle alten Forderungen als erledigt markiert oder gelöscht sind.

Eine zweite Insolvenz

Eine zweite Restschuldbefreiung ist möglich, aber erst elf Jahre nach der ersten. Das zweite Verfahren dauert dann fünf Jahre. Die Privatinsolvenz ist also ein Werkzeug, das Sie im Leben meist nur einmal nutzen.

Der erste Schritt

Lassen Sie sich von einer kostenlosen Schuldnerberatung beraten, bevor Sie irgendetwas unterschreiben. Die Wartezeit kann einige Wochen betragen. Bis dahin sichern Sie Ihr Konto mit einem P-Konto und sammeln alle Unterlagen zu Ihren Schulden.

Quellen

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?

Für Anträge seit dem 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiung wird in der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens erteilt. Die Zeit für den außergerichtlichen Einigungsversuch und die Antragstellung kommt davor noch hinzu, meist einige Monate.

Darf ich in der Privatinsolvenz ein Girokonto haben?

Ja. Sie sollten es als P-Konto führen. Der pfändungsfreie Teil Ihres Einkommens bleibt Ihnen, nur der pfändbare Teil geht an den Insolvenzverwalter.

Welche Schulden werden nicht erlassen?

Unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen und Bußgelder sowie rückständiger Unterhalt, den Sie pflichtwidrig nicht gezahlt haben, wenn der Gläubiger das im Verfahren angemeldet hat. Auch Steuerschulden nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bleiben bestehen.

Kann ich mir die Verfahrenskosten nicht leisten?

Dann beantragen Sie mit dem Insolvenzantrag die Stundung der Verfahrenskosten. Das Gericht stundet die Kosten bis zum Ende des Verfahrens. Sie werden meist aus dem pfändbaren Einkommen bezahlt oder nach der Restschuldbefreiung in Raten fällig.