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SCHUFA-Eintrag löschen lassen: Wann es geht und wie Sie vorgehen

Ein negativer SCHUFA-Eintrag bleibt nicht für immer. Manche Einträge verschwinden schon nach 18 Monaten, falsche sogar sofort. Sie können das selbst und kostenlos anstoßen.

Von Matteo Oberhauser · Zuletzt geprüft am · 4 Min. Lesezeit

Inhalt
  1. Schritt 1: Datenkopie anfordern
  2. Wann rechtmäßige Einträge gelöscht werden
  3. Wann ein Eintrag unzulässig ist
  4. Schritt 2: Löschung schriftlich verlangen
  5. Schritt 3: Wenn nichts passiert
  6. Vorsicht bei Löschungs-Firmen
  7. Quellen

Die SCHUFA speichert Informationen darüber, ob Menschen ihre Rechnungen bezahlen. Negative Einträge, sogenannte Zahlungsstörungen, können den Score stark drücken. Dann gibt es Probleme bei Mietwohnung, Handyvertrag oder Kredit. Wichtig ist der Unterschied zwischen richtigen und falschen Einträgen, denn nur falsche müssen sofort verschwinden.

Schritt 1: Datenkopie anfordern

Bevor Sie etwas löschen lassen können, müssen Sie wissen, was gespeichert ist. Fordern Sie bei der SCHUFA die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO an. Das geht online oder per Post. Die kostenpflichtige BonitätsAuskunft brauchen Sie dafür nicht. Wie die Auskunft aussieht und wie Sie sie lesen, steht im Ratgeber SCHUFA-Auskunft und Score.

Gehen Sie jeden Eintrag einzeln durch. Notieren Sie, welches Unternehmen etwas gemeldet hat, um welchen Betrag es geht und ob die Forderung als erledigt markiert ist.

Wann rechtmäßige Einträge gelöscht werden

Für richtige Einträge gelten Speicherfristen. Die wichtigsten sind:

Eintrag Wann er gelöscht wird
Bezahlte Zahlungsstörung in der Regel drei Jahre nach der Erledigung
Schnell beglichene Zahlungsstörung nach den seit 2025 geltenden Regeln der SCHUFA schon 18 Monate nach Erledigung, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Meldung bezahlt wurde und keine weiteren Störungen vorliegen
Restschuldbefreiung sechs Monate nach der Erteilung
Kreditanfrage nach zwölf Monaten
Girokonto, Kreditkarte sofort nach Ende des Vertrags
Kredit drei Jahre nach vollständiger Rückzahlung

Nach einer Privatinsolvenz lohnt sich ein genauer Blick. Alle Forderungen, die von der Restschuldbefreiung erfasst sind, müssen als erledigt gekennzeichnet sein. Mehr dazu im Ratgeber SCHUFA nach der Restschuldbefreiung.

Wichtig für die Praxis: Bezahlen Sie eine gemeldete Forderung so schnell wie möglich und lassen Sie sich die Zahlung bestätigen. Der Eintrag bleibt dann zwar zunächst sichtbar, aber mit dem Vermerk erledigt, und die Löschfrist beginnt.

Wann ein Eintrag unzulässig ist

Ein Unternehmen darf eine offene Forderung nur unter bestimmten Bedingungen melden. Ohne Urteil oder Vollstreckungsbescheid müssen in der Regel alle diese Punkte erfüllt sein:

  • Sie wurden nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt.
  • Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung lagen mindestens vier Wochen.
  • Sie wurden vorher über die bevorstehende Meldung informiert.
  • Sie haben die Forderung nicht bestritten.

Fehlt etwas davon, ist der Eintrag angreifbar. Unzulässig sind außerdem Einträge zu Forderungen, die nie bestanden, schon bezahlt waren oder einer anderen Person gehören. Was Inkassobüros androhen dürfen und was nicht, erklärt der Ratgeber Inkasso droht mit SCHUFA.

Schritt 2: Löschung schriftlich verlangen

Schreiben Sie bei einem falschen Eintrag an zwei Stellen: an die SCHUFA und an das Unternehmen, das gemeldet hat. Verlangen Sie die Löschung nach Artikel 17 DSGVO oder die Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO. Nennen Sie den Eintrag genau und erklären Sie kurz, warum er falsch ist. Legen Sie Belege bei, zum Beispiel einen Kontoauszug mit der Zahlung oder Ihren Widerspruch gegen die Forderung.

Die SCHUFA fragt dann beim Unternehmen nach. Bis zur Klärung muss sie den Eintrag in der Regel sperren oder als bestritten kennzeichnen. Setzen Sie eine Frist von etwa vier Wochen.

Schritt 3: Wenn nichts passiert

Reagiert die SCHUFA nicht oder lehnt sie ab, haben Sie zwei kostenlose Wege:

  • Der Ombudsmann der SCHUFA prüft Beschwerden von Verbrauchern und kann Löschungen empfehlen.
  • Die Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist die zuständige Aufsichtsbehörde.

Bei hohen Beträgen oder wenn ein Eintrag Ihnen konkret schadet, etwa bei einer Wohnungssuche, kann auch ein Anwalt helfen. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen solche Fälle. Eine Schuldnerberatung hilft bei der Prüfung ebenfalls kostenlos.

Vorsicht bei Löschungs-Firmen

Im Internet werben Firmen damit, SCHUFA-Einträge gegen Geld zu entfernen. Sie haben keine besonderen Rechte. Einen richtigen Eintrag können auch sie nicht löschen lassen, und einen falschen können Sie mit einem einfachen Brief selbst angreifen. Zahlen Sie für solche Dienste kein Geld im Voraus.

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich einen berechtigten SCHUFA-Eintrag vorzeitig löschen lassen?

Nur in Ausnahmefällen. Manchmal stimmt das meldende Unternehmen einer Löschung zu, etwa nach vollständiger Zahlung oder als Teil eines Vergleichs. Einen Anspruch darauf haben Sie bei richtigen Einträgen in der Regel nicht.

Wo beschwere ich mich, wenn die SCHUFA nicht reagiert?

Beim Ombudsmann der SCHUFA oder bei der Hessischen Datenschutzbeauftragten, weil die SCHUFA ihren Sitz in Wiesbaden hat. Beide Wege sind kostenlos.

Werden Anfragen für Kredite auch als negativ gespeichert?

Konditionsanfragen werden zwar gespeichert, aber anderen Unternehmen nicht als Kreditanfrage angezeigt. Echte Kreditanfragen sind für andere Firmen zwölf Monate sichtbar, beeinflussen den Score aber kaum.