Inkasso droht mit SCHUFA-Eintrag: Ist das erlaubt?
Fast jedes Inkasso-Schreiben enthält einen Hinweis auf die SCHUFA. Viele zahlen dann sofort, auch wenn die Forderung strittig ist. Dabei darf eine bestrittene Forderung in der Regel gar nicht gemeldet werden.
Inhalt
Inkassobüros wissen, dass kaum etwas Menschen so unter Druck setzt wie die SCHUFA. Ein negativer Eintrag kann die Wohnungssuche erschweren, einen neuen Handyvertrag verhindern und Kredite teurer machen. Deshalb steht in fast jedem Inkasso-Schreiben ein Satz wie: "Wir behalten uns vor, die Forderung an Auskunfteien zu melden." Ob das erlaubt ist, hängt von wenigen klaren Bedingungen ab.
Wann eine Meldung erlaubt ist
Die Regeln dafür stehen im Bundesdatenschutzgesetz und werden von SCHUFA und Gerichten bis heute angewandt. Eine offene Forderung darf gemeldet werden, wenn eine dieser Situationen vorliegt:
- Es gibt ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid über die Forderung.
- Die Forderung ist im Insolvenzverfahren festgestellt worden.
- Sie haben die Forderung ausdrücklich anerkannt.
- Der Vertrag kann wegen der Zahlungsrückstände fristlos gekündigt werden, und Sie wurden über die Meldung informiert.
Für die meisten Inkasso-Fälle ohne Titel gilt eine fünfte Variante. Dann müssen alle diese Punkte zusammen erfüllt sein:
- Sie wurden nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt.
- Zwischen der ersten Mahnung und der Meldung liegen mindestens vier Wochen.
- Sie wurden vorher, frühestens mit der ersten Mahnung, über die bevorstehende Meldung informiert.
- Sie haben die Forderung nicht bestritten.
Bestreiten schützt vor dem Eintrag
Der letzte Punkt ist Ihr wichtigstes Werkzeug. Halten Sie die Forderung für falsch, schreiben Sie dem Inkassobüro, dass Sie sie bestreiten. Nennen Sie kurz den Grund, zum Beispiel dass Sie den Vertrag nicht kennen, schon bezahlt haben oder die Forderung für verjährt halten. Eine Vorlage finden Sie bei unseren Musterbriefen.
Ab diesem Moment darf das Inkassobüro die Forderung in der Regel nicht melden, solange es keinen Titel hat. Will der Gläubiger trotzdem weitermachen, muss er vor Gericht gehen, zum Beispiel mit einem Mahnbescheid. Bestreiten sollten Sie aber nur, wenn Sie wirklich Zweifel haben. Wer eine berechtigte Forderung nur bestreitet, um Zeit zu gewinnen, riskiert zusätzliche Gerichtskosten.
Wann die Drohung unzulässig ist
Ein Inkassobüro darf nicht mit Folgen drohen, die rechtlich gar nicht eintreten können. Unzulässig ist zum Beispiel:
- mit einem SCHUFA-Eintrag zu drohen, obwohl Sie die Forderung schon schriftlich bestritten haben,
- den Eindruck zu erwecken, der Eintrag erfolge automatisch und sofort,
- mit einem Eintrag bei Kleinstbeträgen zu drohen, die erkennbar nicht gemeldet werden,
- mit Haft, Pfändung ohne Titel oder einem Besuch zu Hause zu drohen.
Solche Schreiben können Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Für Inkassodienstleister ist seit 2025 das Bundesamt für Justiz zuständig. Vorher waren es die Landgerichte und Oberlandesgerichte in den Bundesländern. Wer welches Unternehmen beaufsichtigt, steht im Rechtsdienstleistungsregister. Wie Sie ein seriöses von einem unseriösen Schreiben unterscheiden, erklärt der Ratgeber Inkasso-Brief prüfen.
Wenn der Eintrag schon da ist
Prüfen Sie mit der kostenlosen Datenkopie bei der SCHUFA, ob und was gemeldet wurde. Fehlte eine der Voraussetzungen, etwa die zweite Mahnung oder die Vorankündigung, oder hatten Sie die Forderung bestritten, verlangen Sie die Löschung beim Inkassobüro und bei der SCHUFA. Wie Sie dabei vorgehen und wo Sie sich beschweren können, steht im Ratgeber SCHUFA-Eintrag löschen.
Ist die Forderung berechtigt, zahlen Sie so schnell wie möglich oder vereinbaren Sie eine Ratenzahlung. Der Eintrag wird dann als erledigt markiert, was Ihren Score bereits verbessert. Wie der Score funktioniert, erklärt der Ratgeber SCHUFA-Auskunft und Score.
Quellen
Häufige Fragen
Reicht es, die Forderung am Telefon zu bestreiten?
Für einen Nachweis nicht. Bestreiten Sie die Forderung schriftlich, per Brief oder E-Mail, und heben Sie eine Kopie auf. Nur so können Sie später belegen, dass der Eintrag unzulässig war.
Kann ein Inkassobüro selbst in die SCHUFA eintragen?
Viele Inkassounternehmen sind Vertragspartner der SCHUFA und können melden. Sie müssen sich dabei an dieselben Regeln halten wie der ursprüngliche Gläubiger.
Wird der Eintrag gelöscht, wenn ich sofort zahle?
Er wird als erledigt markiert. Nach den Regeln, die die SCHUFA seit 2025 anwendet, kann er bei schneller Zahlung innerhalb von 100 Tagen schon nach 18 Monaten gelöscht werden, sonst nach drei Jahren.