Darlehen vom Jobcenter: Wann es das gibt und wie Sie es beantragen
Wenn plötzlich die Waschmaschine kaputt geht oder Mietschulden drohen, reicht das Bürgergeld nicht. Für solche Fälle kann das Jobcenter ein Darlehen geben. Es wird in kleinen Raten von der laufenden Leistung abgezogen.
Inhalt
Der Regelbedarf beim Bürgergeld bzw. der Grundsicherung soll alle laufenden Ausgaben abdecken, auch Rücklagen für größere Anschaffungen. In der Praxis bleibt dafür kaum etwas übrig. Wenn dann der Kühlschrank ausfällt oder eine Nachzahlung kommt, entsteht eine Lücke. Das Gesetz sieht dafür das Darlehen vor.
Welche Darlehen es gibt
Im SGB II gibt es mehrere Arten von Darlehen. Die wichtigsten sind:
| Anlass | Rechtsgrundlage | Art |
|---|---|---|
| Unabweisbarer Bedarf, zum Beispiel kaputte Waschmaschine, Winterkleidung, Brille | § 24 Abs. 1 SGB II | Darlehen |
| Mietschulden, wenn Wohnungslosigkeit droht | § 22 Abs. 8 SGB II | meist Darlehen |
| Energieschulden, wenn eine Sperre droht | § 22 Abs. 8 SGB II | meist Darlehen |
| Mietkaution oder Genossenschaftsanteile bei einem genehmigten Umzug | § 22 Abs. 6 SGB II | Darlehen |
| Erstausstattung der Wohnung, bei Schwangerschaft und Geburt | § 24 Abs. 3 SGB II | Zuschuss |
Der Unterschied zwischen Darlehen und Zuschuss ist wichtig. Einen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen. Gerade bei der Erstausstattung nach einer Trennung, einem Wohnungsbrand oder der Geburt eines Kindes sollten Sie also ausdrücklich einen Zuschuss beantragen.
Wann ein Bedarf unabweisbar ist
Unabweisbar heißt: Sie brauchen die Sache jetzt, und Sie können sie weder aus dem Regelbedarf noch aus eigenem Geld bezahlen. Typische Beispiele sind:
- eine kaputte Waschmaschine oder ein kaputter Kühlschrank,
- eine neue Brille, wenn die Krankenkasse sie nicht bezahlt,
- notwendige Kleidung, etwa Winterschuhe,
- ein Bett oder Möbel, die unbrauchbar geworden sind.
Das Jobcenter prüft, ob Sie Schonvermögen einsetzen können. Haben Sie ein Sparbuch mit 500 Euro, wird es oft verlangen, dass Sie zuerst dieses Geld verwenden. Auch günstigere Lösungen wie gebrauchte Geräte sind zumutbar.
Mietschulden und Energieschulden
Bei Mietschulden und Energieschulden kann das Jobcenter die Rückstände übernehmen, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist. Droht Wohnungslosigkeit, soll es sie übernehmen. Das ist der Fall, wenn eine fristlose Kündigung oder eine Räumungsklage im Raum steht. Die Übernahme hilft auch, die Schonfrist bei einer Kündigung zu nutzen. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Mietschulden.
Bei Stromschulden muss eine Sperre angedroht sein oder bereits vorliegen. Legen Sie die Sperrandrohung dem Antrag bei. Mehr dazu im Ratgeber Stromsperre. Für Rentner und Menschen mit Erwerbsminderung ist das Sozialamt zuständig. Die Regeln dort sind fast gleich.
So stellen Sie den Antrag
Ein Darlehen gibt es nur auf Antrag. Stellen Sie ihn schriftlich, bevor Sie die Anschaffung tätigen oder die Schulden bezahlen. Wer zuerst selbst kauft und danach das Geld verlangt, geht oft leer aus. Der Antrag sollte enthalten:
- was Sie brauchen und warum,
- seit wann der Bedarf besteht, etwa das Datum, an dem das Gerät kaputt ging,
- einen Kostenvoranschlag oder ein günstiges Angebot,
- bei Miet- oder Energieschulden die Mahnung, Kündigung oder Sperrandrohung.
Geben Sie den Antrag persönlich ab und lassen Sie sich den Eingang auf einer Kopie bestätigen. Bei Eilfällen sagen Sie deutlich, bis wann Sie das Geld brauchen.
Rückzahlung
Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II werden in der Regel ab dem Folgemonat mit 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet. Bei einem Regelbedarf von etwa 560 Euro sind das rund 28 Euro im Monat. Laufen mehrere Aufrechnungen gleichzeitig, etwa wegen eines Darlehens und einer Überzahlung, ist die Gesamtsumme gesetzlich begrenzt. Endet der Leistungsbezug, wird der Restbetrag fällig. Dann können Sie mit dem Jobcenter eine Ratenzahlung vereinbaren.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Begründen Sie ihn, wenn möglich, und legen Sie weitere Belege bei. Bei akuter Not, etwa einer angesetzten Räumung oder Stromsperre, können Sie parallel beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen. Das kostet keine Gerichtsgebühren. Beratungsstellen wie Erwerbslosenberatungen oder die Sozialberatung der Wohlfahrtsverbände helfen beim Formulieren. Akute Hilfe beim Essen bietet der Ratgeber Kein Geld für Essen.
Quellen
Häufige Fragen
Muss ich das Darlehen sofort zurückzahlen?
Nein. Das Jobcenter zieht in der Regel jeden Monat 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs von der laufenden Leistung ab, bis das Darlehen getilgt ist. Bei mehreren Darlehen ist die Gesamtaufrechnung begrenzt.
Bekomme ich auch ein Darlehen, wenn ich kein Bürgergeld beziehe?
Für Mietschulden kann das manchmal möglich sein, wenn Sie durch den einmaligen Bedarf hilfebedürftig werden. Fragen Sie beim Jobcenter oder Sozialamt nach und stellen Sie den Antrag schriftlich.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter ablehnt?
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bei einer akuten Notlage, etwa einer drohenden Räumung, ist auch ein Eilantrag beim Sozialgericht möglich. Beides ist kostenlos.